Mehrwertsteuerrechner
Hier können Sie ausrechnen, wie viel Mehrwertsteuer Sie bezahlt haben. Geben Sie dazu den Bruttobetrag und den Steuersatz an. Für die Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
» diesen Rechner kostenlos für Ihre Homepage
» weitere Steuerrechner
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Eine Zahl hat Ende 2006 und Anfang 2007 für reichlich Aufregung gesorgt: die 19. Die Mehrwertsteuer wurde zum Jahreswechsel 2006 auf 2007 von 16 auf 19 Prozent angehoben und sorgt somit für Mehrausgaben bei den Verbrauchern. Dabei ist der umgangssprachlich benutzte Begriff der Mehrwertsteuer eigentlich nicht richtig. Es handelt sich korrekterweise um die Umsatzsteuer, die auf eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Im erniedrigten Satz beträgt die Umsatzsteuer nur sieben Prozent.
Die Umsatzsteuer ist vom Prinzip her eine Verbrauchersteuer, die demnach auch von den Verbrauchern zu tragen ist. Erhoben wird sie allerdings nicht bei den Konsumenten, sondern den Unternehmern, die Umsatzsteuer verlangen und sie in der Regel auf jeder Rechnung und jedem Kassenbon gesondert ausweisen. Verpflichtet sind sie dazu, wenn die Rechnung an ein anderes Unternehmen gerichtet ist. Da die Steuer über einen Umweg erhoben wird, gilt sie als indirekte Steuer.
Abgeführt wird sie seitens der Unternehmen über die monatliche oder vierteljährlich abzugebende Voranmeldung. Hier wird die von den Unternehmen selbst für Leistungen und Waren gezahlte Umsatzsteuer, die so genannten Vorumsätze bzw. die Vorsteuer, mit der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verrechnet. Hat eine Firma beispielsweise auf Leistungen in Höhe von 100.000 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer verlangt, insgesamt also 19.000 Euro, und als Vorsteuer 15.000 Euro gezahlt, muss die Differenz von 4.000 Euro an das Finanzamt abgeführt werden. Sollte der Differenzbetrag negativ sein, erhält der Unternehmer eine Gutschrift.
Auf welches Produkt und welche Dienstleistungen Umsatzsteuer in welcher Höhe erhoben wird, regeln das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung samt aller Neufassungen und Ergänzungen. In der Regel gilt: Umsatzsteuer wird verlangt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent wird dabei für Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften und künstlerische Leistungen fällig. Der Regelsatz, der nunmehr bei 19 Prozent liegt, betrug 1968 noch zehn Prozent und stieg in Ein-Prozent-Schritten bis 1998 auf 16 Prozent.
Entwicklung Umsatzsteuersätze
Zeitraum |
voller Steuersatz in % |
ermäßigter Steuersatz in % |
|
|
|
Januar 1968 - Juni 1968 |
10 |
5 |
Juli 1968 - Ende 1977 |
11 |
5,5 |
Januar 1978 - Juni 1979 |
12 |
6 |
Juli 1979 - Juni 1983 |
13 |
6,5 |
Juli 1983 - Dezember 1992 |
14 |
7 |
Januar 1993 - März 1998 |
15 |
7 |
April 1998 - Dezember 2006 |
16 |
7 |
ab Januar 2007 |
19 |
7 |
Weiterführende Links zur Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhr von Waren aus anderen Ländern fällt die Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes auf die Ware weg. Dieser Umstand würde sie billiger machen. Damit dies nicht so bleibt, und Waren aus anderen Ländern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber im Inland hergestellten Waren haben, gibt es die Zölle, und auch noch die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt an bei Waren, die in die Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern eingeführt werden.
Sie ist - neben den Zollauflagen und "besonderen Verbrauchsteuern", wie sie beispielsweise auf Tabakwaren und Alkohol erhoben wird, eine so genannte "Verkehrsteuer" und eine nationale Abgabe. Im Grunde genommen ist die Einfuhrumsatzsteuer nichts anderes als eine "normale" Umsatzsteuer zusätzlich einer Einfuhrabgabe, ähnlich einer Zollerhebung, die darauf erhoben wird, dass Waren aus anderen Ländern bei uns eingeführt werden dürfen. Seit 1993, mit Vollendung des Europäischen Binnenmarktes erhebt die Bundeszollverwaltung aus „Harmonisierungsgründen“ keine Einfuhrumsatzsteuer mehr auf Waren im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Die Erhebung einer Umsatzsteuer für diese Waren erfolgt nun mit Hilfe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über die Finanzämter.
Sinn der Warenbesteuerung bei der Einfuhr von Gütern ist es, zu verhindern, dass die Waren am Ende ohne Umsatzsteuer beim Endverbraucher landen können, denn sonst wären diese ausländischen Waren eindeutig im Wettbewerbsvorteil gegenüber den im Inland hergestellten Waren, bei deren Umsatz der Endverbraucher die Umsatzsteuer trägt.
Der Regelsteuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer entspricht aus diesem Grunde auch dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer; er liegt bei 19% und für die Umsatzsteuerermäßigten Warengruppen ebenfalls bei 7%.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben, dabei spielt es keine Rolle, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen die Ware einführt. Bei Wareneinfuhr zum gewerblichen Wiederverkauf kann der Verkäufer die Einfuhrumsatzsteuer bei Verkauf als Vorsteuer abziehen, so dass beim Verkauf der Waren nur der so genannte "Mehrwert" versteuert wird. Damit wird die Einfuhrumsatzsteuer für den Weiterveräußerer zum durchlaufenden Posten; die Kosten trägt auch hier - genau wie bei der im Inland entstehenden Umsatzsteuer - der Endverbraucher.
Weiterführende Links zur Einfuhrumsatzsteuer
|