Das Halten von Fahrzeugen, die dem Verkehr auf öffentlichen Straßen dienen, unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer. Der Fahrzeughalter hat für die Steuer und für die Autoversicherung aufzukommen.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Die Höhe der Kfz Steuer richtet sich dabei nach der Größe des Hubraums bzw. dem zulässigen Gesamtgewicht für Krafträder und Pkw. Ausserdem wird die Art des Nutzfahrzeugs einkalkuliert und beispielsweise zwischen Anhängern differenziert wird. Des Weiteren ist bei Lkw, Pkw und Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t die zusätzliche Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes zwingend. Den einzelnen Verkehrsbehörden unterliegt die Feststellung des Ausstoßes, der in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist. Die Kraftstoffe, die zum Betrieb des Fahrzeugs benötigt werden, spielen bei der Kfz Steuer keine Rolle. Die Art des Verbrennungsmotors allerdings schon. Aus diesem Grund besteht zwischen einem Dieselmotor und einem Ottomotor hinsichtlich der Steuerschuld ein großer Unterschied.
Besondere steuerliche Behandlung erfahren Fahrzeuge mit Elektromotoren, da für diese für 5 Jahre ab der Erstzulassung keine Kfz Steuer zu entrichten ist.
Die Steuer ist generell für das kommende Jahr im Voraus zu zahlen, wobei bei vorzeitiger Abmeldung des Fahrzeugs zuviel bezahlte Steuern zurück vergütet werden.
Da die Kfz Steuer eine der sogenannten Ländersteuern ist, erhalten und verwalten die einzelnen Bundesländer diese Steuer. Im Jahr 2006 betrug das Steueraufkommen 8,9 Mrd. Euro. Zur individuellen Bestimmung der Steuer bieten die Landesfinanzbehörden die Möglichkeit online eine Berechnung vorzunehmen.
Die gesetzliche Grundlage der Kfz Steuer bildet das Kraftfahrzeuggesetz und analog dazu die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, die im Bundesgesetzbuch (BGB) geregelt sind. Die Kfz Steuer entstand mit der Erfindung des Motorfahrzeugs gegen Ende des 19. Jahrhunderts. In der Mitte des 20. Jahrhunderts waren erstmals auch Lkw von der Steuer betroffen. In der Zeit von 1933 bis 1946 waren Pkw steuerfrei, mit der Absicht die allgemeine Wirtschaft zu beleben. Das Grundgesetz von 1949 macht die Steuer schließlich zur Ländersache.
Weiterführende Links zur KFZ Steuer
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