Schenkungen sind in Deutschland vom Steuerrecht betroffen, soweit es sich nicht um Gelegenheitsgeschenke handelt, wie sie z.B. zum Geburtstag oder zu Weihnachten im "üblichen Rahmen" anfallen. Dieser "übliche Rahmen" definiert sich nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen der allgemeinen Bevölkerung, die Grenzen sind hier also fließend.
Die Schenkungsteuer ist über das Erbschaftssteuergesetz geregelt. Auch so genannte "unbenannte ehebedingte Zuwendungen", die man dem Partner z.B. zukommen lassen möchte für die unentgeltliche Mithilfe im eigenen Betrieb unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer, solange es sich nicht um eine selbstgenutzte Familienwohnung im Inland oder um die Übertragung von Miteigentumsanteilen handelt. Um den Beschenkten nicht einer zusätzlichen Belastung durch die erhobene Schenkungssteuer auszusetzen, sollte man sich vor einer größeren Schenkung auf jeden Fall über die Schenkungssteuer informiert haben.
Eine Schenkung zu Lebzeiten bietet sich in Fällen an, in denen ein Erblasser über ein Vermögen verfügt, bei dem die Freibeträge im eintretenden Erbfall überschritten werden. Dann würde nämlich ein nicht unerheblicher Teil des Erbes zu versteuern sein und an das Finanzamt gehen.
Durch die Möglichkeit der Schenkung kann man das Vermögen unter Umständen mit geringeren Verlusten übertragen. Der Vorteil an Schenkungen ist, dass die jeweils geltenden Steuerfreibeträge für Schenkungen jeweils nach Ablauf von 10 Jahren legal erneut in Anspruch genommen werden können. So kann man unter Umständen sein Erbe zu Lebzeiten innerhalb der Freibetragsgrenzen verschenken.
Hat man Kinder, dann steht jedem Kind ein Steuerfreibetrag von 205.000 Euro pro Elternteil einzeln zu. Damit wird es im Einzelfall möglich, alle 10 Jahre einen Freibetrag von 410.000 Euro in Anspruch zu nehmen, sofern jeder Elternteil als Einzelperson über das entsprechende Vermögen, das unter die Freibetragsgrenze fällt, verfügt. So genannte Kettenschenkungen, bei denen ein Ehepartner zunächst die Schenkung auf den anderen Ehepartner überträgt mit dem Endziel, dass das Kind letztendlich die volle Schenkung erhalten soll, führen nicht zur doppelten Inanspruchnahme des Freibetrags.
Weiterhin gibt es die Variante der mittelbaren Schenkung. Das bedeutet, dass man ein Geldgeschenk macht, unter der Bedingung, dass davon ein vorher bestimmtes Grundstück erworben werden soll. Die Schenkungssteuer wird dann nach dem Steuerwert des zu erwerbenden Grundstücks berechnet, der unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt.
Lebensversicherungen, die vor Ablauf ihrer Vertragslaufzeit zu Lebzeiten verschenkt wurden werden steuerrechtlich mit dem Rückkaufswert zum Schenkungszeitpunkt bewertet.
Weiterführende Links zur Schenkungsteuer
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