Jeder Arbeiter und Angestellte sieht auf seinem Lohnstreifen, welche Beiträge von seinem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dazu gehört unter anderem die Lohnsteuer, da Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 19 Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig sind. Der Arbeitnehmer ist in diesem Sinne Schuldner der Lohnsteuer. Einbehalten wird die Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer allerdings direkt durch den Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie berechnet und an das Finanzamt abgeführt wird.
Berechnungsgrundlage der Lohnsteuer ist die Lohnsteuerkarte, die jährlich von den Gemeinden ausgegeben werden. Auf der Lohnsteuerkarte steht nicht nur die Steuerklasse der jeweiligen Person als wichtigstes Kriterium, sondern auch die Zahl der Kinderfreibeträge, mögliche Pauschalbeträge und die Religionszugehörigkeit. Wird im Laufe eines Jahre zu viel Lohnsteuer erhoben, kann dies im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend gemacht werden.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Arbeitslohn inklusive aller Sachbezüge, zu denen unter anderem Kost und Logis sowie geldwerte Vorteile wie die private Nutzung von Firmenfahrzeugen gehören. Die Berechnung erfolgt dann anhand des Bruttolohns und der Lohnsteuerklasse, die in Stufen von I bis VI unterteilt ist. Dabei gehören die Steuerklassen I, II und IV zu den Einkommensteuer-Grundtarifen und die Steuerklassen III, V und VI zu den so genannten Splittingverfahren. Zudem sind den einzelnen Steuerklassen bestimmte Frei- und Pauschalbeträge zugeordnet, die bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind.
In der Steuerklasse I sind Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht zur Steuerklasse II oder III gehören. Die Steuerklasse II gilt ebenso für verwitwete, geschiedene oder ledige Arbeitnehmer. Hinzu kommt hier das Recht auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn zumindest ein Kind im Haushalt lebt. Steuerklasse III umfasst in erster Linie verheiratete Arbeitnehmer, allerdings auch Witwen und Witwer im Folgejahr nach dem Tod des Partners. Gehen beide Ehepartner einer Arbeit nach, wird für sie die Steuerklasse IV ausgegeben. Die Steuerklasse V ist nur für Ehepartner, sofern der andere in Steuerklasse III ist. Bezieht ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern Gehalt, wird auf den weiteren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse VI angegeben.
Weiterführende Links zur Lohnsteuer
Formulare für die Lohnsteuer
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