In der gesamten Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebietes Büsingen am Hochrhein und die Insel Helgoland, wird auf den Verbrauch von elektrischem Strom ein gewisser Steuersatz erhoben.
Eingehende Stromsteuersätze werden von dem Zoll verwaltet kommen dem Zoll jedoch nicht zu. Ihr Aufkommen steht lediglich dem Bund zu. Die Stromsteuer ist bundesgesetzlich geregelt und zählt zu den, in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschenden Verbrauchssteuern.
So findet sich die Stromsteuer als ein Unterzweig der Ökosteuer wieder, dieser Bezug auf die sogenannte Ökosteuer, lässt sich auf den umweltschädlichen Energieverbrauch zurückführen, Schäden die bei der Nutzung von elektrischem Strom erzeugt werden.
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Verbrauchssteuer auf elektrischen Strom, bezieht sich auf das Stromsteuergesetz (StromStgG) und auf die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). In der kombinierten Nomenklatur mit der Position 2716 wurde der Steuergegenstand, der elektrische Strom, am 01.Januar 2002 geltend gemacht. Die kombinierte Nomenklatur dient dem Intrahandel und dem Extrahandel der Gemeinschaft und ist die einheitliche Warenbezeichnung für die EG, die als achtstellige Ziffer vorliegt.
Um den Verbrauch von elektrischem Strom berechnen zu können, wird der elektrische Strom in der Einheit Megawattstunde (MWh) gelesen und die daraus resultierenden Ergebnisse nach dem Regelsteuersatz berechnet. Der Regelsteuersatz beträgt in diesem Fall 20,50 € pro Megawattstunde. Umgerechnet enthält eine Kilowattstunde demnach 2,05 Cent Stromsteuer.
Steuerbefreiungen sind in einigen Fällen möglich, so zum Beispiel bei der Verwendung von Strom zur Stromerzeugung, Stromverbrauch durch erneuerbare Energieträger, Strom in Notstromaggregaten und Stromverbrauch aus Anlagen deren Leistung 2 MWh beträgt. Auch Steuerermäßigungen, wie zum Beispiel Stromverbrauch im Schienenbahnverkehr, in den produzierenden Gewerben und auch in der Land- und Forstwirtschaft sind möglich.
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