Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinserträgen und Dividenden unterliegen der Kapitalertragssteuer. Die Steuer ist in dem Jahr zu leisten, in dem die Zinsgutschrift bzw. Dividende gezahlt wurde.
Man unterscheidet je nach Art des Kapitalertrags zwischen Zinsabschlagssteuer und Kapitalertragssteuer. Die Zinsabschlagssteuer, die 30 % beträgt, ist auf Zinserträge aus Spareinlagen, Kontoguthaben und depotverwahrte Wertpapiere zu leisten. Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 20 % entfällt auf Dividendenerträge, wobei laut Halbeinkünfteverfahren Dividendenerträge nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Sowohl auf die Kapitalertragssteuer als auch auf die Zinsabschlagssteuer ist zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % zu leisten. Wandelanleihen unterliegen einem gesonderten Zinssatz von 25% Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für Tafelgeschäfte, d.h. wenn Zinskupons von Aktien und Wertpapieren zum Einzug dem Kreditinstitut vorgelegt werden, ist ein Zinsabschlag von 35 % zu leisten.
Da Investmentfonds aus einer Vielzahl verschiedener Vermögenswerte bestehen, ist auf jeden der jeweiligen Vermögenswerte der spezielle Steuersatz anzuwenden.
Das Kreditinstitut, dass dem Kunden die Erträge vergütet hat, ist verpflichtet den entsprechenden Steuersatz einzubehalten und an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Der Kunden erhält hierüber eine Steuerbescheinigung, die der Einkommenssteuererklärung beizufügen ist, damit die Beträge als Einkommenssteuer-Vorauszahlung anerkannt werden.
In einigen Fällen kann das Kreditinstitut auf das Einbehalten der Kapitalertragssteuer verzichten. Jedem Steuerinländer steht je nach Familienstand ein Freibetrag von 801 € bzw. 1602 € zu. Dieser setzt sich aus dem Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € bzw. 1500 € und der Werbungskostenpauschale von 51 € bzw. 102 € zusammen. Zinserträge aus Spareinlagen, Kontoguthaben, Wertpapieren und Dividendenerträge sind bis zur Höhe des Freistellungsauftrags steuerfrei. Ferner besteht die Möglichkeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese gilt für 3 Jahre und kann u.a. für Kindern, Studenten oder Rentnern beantragt werden. Hierdurch ist die Person von jeglicher Kapitalertragssteuer befreit. Bei verzinslichen Girokonten mit einem Zinssatz von 1 % oder weniger wird ebenfalls keine Steuerzahlung verlangt. Des Weiteren sind Spareinlagen mit einer Zinszahlung von 10 € oder weniger im Jahr steuerfrei.
Weiterführende Links zur Kapitalertragssteuer
|